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title: "§ 51 KMAG — Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kmag/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 51 KMAG — Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

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— Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
