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title: "§ 30 KMAG — Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kmag/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 30 KMAG — Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser Informationen verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

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— Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
