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title: "§ 29 KMAG — Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kmag/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 29 KMAG — Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn

1.



ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,

2.



ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder

3.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.

(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.

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— Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
