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title: "§ 9 KlimaBergV — Besondere Personengruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klimabergv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 KlimaBergV — Besondere Personengruppen

(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

1.



außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

2.



im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad Cnicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

1.



im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

2.



eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

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— Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
