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title: "§ 8 KlimaBergV — Eingewöhnungszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klimabergv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 KlimaBergV — Eingewöhnungszeit

(1) Der Unternehmer darf Personen, die

1.



außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

2.



im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C erstmalig beschäftigt werden oder

3.



länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben, mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

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— Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
