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title: "§ 7 KlimaBergV — Zusätzliche Pausen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klimabergv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KlimaBergV — Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.



außerhalb des Salzbergbaus

a)



von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,

b)



von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

2.



im Salzbergbau

a)



von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,

b)



von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

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— Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
