---
title: "§ 6 KlimaBergV — Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klimabergv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 6 KlimaBergV — Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle
Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.



29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

2.



37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

---

— Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
