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title: "§ 14 KlimaBergV — Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klimabergv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 14 KlimaBergV — Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.



außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder

2.



im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

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— Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klimabergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
