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title: "§ 6 KlFzKV-BinSch — Urkunden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klfzkv-binsch/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klfzkv-binsch/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KlFzKV-BinSch — Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1.



in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2.



in den Fällen des § 4 Abs. 2

a)



der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b)



das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c)



das Flaggenzertifikat;

3.



in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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— Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klfzkv-binsch/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
