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title: "§ 1 KlFzKV-BinSch — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klfzkv-binsch/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klfzkv-binsch/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KlFzKV-BinSch — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Binnenschiffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

2.



Kleinfahrzeuge:

Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

a)



Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

aa)



Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

bb)



Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

cc)



Fähren;

dd)



schwimmende Geräte;

b)



Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

c)



Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

d)



Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

e)



Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

f)



Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

g)



Beiboote.

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— Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klfzkv-binsch/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
