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title: "§ 6 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klauenpflprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.



Tierschutzrecht,

2.



Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

3.



Viehverkehrsverordnung,

4.



Qualitätssicherung und Dokumentation,

5.



Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

6.



Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
