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title: "§ 13 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klauenpflprv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 13 KlauenPflPrV — Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen kann.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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— Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
