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title: "Anlage KlaCembAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klacembausbv_2017/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage KlaCembAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)





Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 24.

Monat25. bis 42.

Monat

1234

1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)



besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden

b)



Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren

c)



Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzen

d)



Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

e)



Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden

f)



Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponieren

g)



Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachten

h)



Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden

i)



Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

j)



auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten8



k)



Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten

l)



Liefertermine und -bedingungen beachten

m)



Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren

n)



technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen2

2Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)



Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen

b)



Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen

c)



Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen



d)



Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

e)



Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigen

f)



Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachten

g)



Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten

h)



Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

i)



Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten

j)



Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten

k)



Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählen

l)



Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten

m)



Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen

n)



Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen

o)



furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten14



p)



Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen2

3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)



Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

b)



Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

c)



Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren

d)



zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten4



e)



Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

f)



zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

4Herstellen von akustischen Anlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)



akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden

b)



Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen

c)



Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen10



d)



Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen

e)



Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen9

5Stimmen von Instrumenten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)



Stimmverfahren unterscheiden und auswählen

b)



Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

c)



Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen

oder

Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen

d)



Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen22



e)



Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen7

6Behandeln von Oberflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen

b)



Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden

c)



Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden

d)



Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln

e)



Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachten

f)



behandelte Oberflächen prüfen10

7Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

b)



Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren

c)



produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten10



d)



Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen

e)



Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

f)



Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

g)



Kundenkontakte auswerten

h)



Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

i)



Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen4





Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 24.

Monat25. bis 42.

Monat

1234

1Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden

b)



Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten

c)



Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

d)



Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen16

2Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

b)



Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren24



c)



Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeiten

d)



Schaltungen einstellen

3Intonieren von Klavieren und Flügeln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)



Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen

b)



Intonierverfahren unterscheiden und auswählen

c)



Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

d)



Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereiten

e)



klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen14

4Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)

a)



Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheiden

b)



Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauen

c)



Spielwerksanpassungen vornehmen4

5Reparieren von Klavieren und Flügeln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)



Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

b)



Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen

c)



Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen

d)



Spielwerke ausbauen und reinigen

e)



Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschen

f)



Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen

g)



Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren

h)



Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warten

i)



Gehäuseteile reparieren

j)



Oberflächen instand setzen20





Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 24.

Monat25. bis 42.

Monat

1234

1Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)



Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheiden

b)



Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten

c)



Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulieren

d)



Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

e)



Mechaniken regulieren und ausarbeiten24

2Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)



ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten

b)



Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeiten

c)



Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauen

d)



Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen18

3Intonieren von Cembali

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)

a)



Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen

b)



Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

c)



Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten

d)



klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen13

4Reparieren von Cembali

(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)

a)



Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

b)



Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen

c)



Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen

d)



Spielwerke ausbauen und reinigen

e)



Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen15



f)



Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzen

g)



Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren

h)



Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und regulieren

i)



Oberflächen instand setzen

j)



Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

5Veredeln von Oberflächen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)

a)



Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen

b)



Untergründe vorbereiten

c)



Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwenden

d)



Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen8





Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 24.

Monat25. bis 42.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen



d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend

der gesamten

Ausbildung

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
