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title: "§ 21 KlaCembAusbV — Inhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klacembausbv_2017/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 21 KlaCembAusbV — Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.



die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
