---
title: "§ 20 KlaCembAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/klacembausbv_2017/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 20 KlaCembAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klacembausbv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
