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title: "§ 10 KKVerbdG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kkverbdg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kkverbdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KKVerbdG

*Gliederung:* Art 3

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

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— Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kkverbdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
