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title: "Art 16 KJHG — Fortgeltung von Verwaltungsakten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kjhg/art-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kjhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Art 16 KJHG — Fortgeltung von Verwaltungsakten

Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort:

1.



eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes,

2.



eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,

3.



eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes,

4.



eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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— Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kjhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
