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title: "§ 3 KIV — Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kiv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KIV — Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes

Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes ist die Angabe des Verfalldatums auf den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere sind von der jeweiligen Stelle bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.

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— Verordnung zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
