---
title: "§ 1 KirchenberufeV — Ausbildungsstätten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kirchenberufev/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kirchenberufev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 1 KirchenberufeV — Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für

1.



Diakone,

2.



Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,

3.



Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,

4.



Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.

---

— Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kirchenberufev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
