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title: "§ 5 KiGAbV — Mitteilungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kigabv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kigabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KiGAbV — Mitteilungspflichten

Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn

1.



das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder

2.



ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.

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— Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kigabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
