---
title: "§ 7 KI-MIG — Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ki-mig/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/index.html"
updated: "2026-09-01T02:14:05+00:00"
---

# § 7 KI-MIG — Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems

(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI-Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I Abschnitt A Nummer 4, 5, 7, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien.

---

— Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
