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title: "§ 17 KI-MIG — Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ki-mig/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/index.html"
updated: "2026-09-01T02:14:05+00:00"
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# § 17 KI-MIG — Behörden

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Stellen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt.

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— Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
