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title: "§ 3 KHV — Kommunikationshilfen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KHV — Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1.



Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

2.



Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

3.



Kommunikationsmethoden sowie

4.



Kommunikationsmittel.Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

1.



Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

2.



Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

3.



Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

4.



Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

5.



sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

1.



Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

2.



gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

1.



akustisch-technische Hilfen oder

2.



grafische Symbol-Systeme.

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— Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
