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title: "§ 5 KHStatV — Periodizität und Berichtszeitraum"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khstatv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KHStatV — Periodizität und Berichtszeitraum

Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.

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— Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
