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title: "§ 16 KHSFV — Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khsfv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khsfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 16 KHSFV — Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.

(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.

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— Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khsfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
