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title: "§ 7 KHG — Mitwirkung der Beteiligten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KHG — Mitwirkung der Beteiligten

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

(2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

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— Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
