---
title: "§ 3 KHG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 3 KHG — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.



(weggefallen)

2.



Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

3.



Polizeikrankenhäuser,

4.



Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

---

— Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
