---
title: "§ 11 KHG — Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 11 KHG — Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

---

— Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
