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title: "§ 9 TierErzHaVerbG — Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khfeverbg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 TierErzHaVerbG — Gebühren und Auslagen

Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

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— Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
