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title: "§ 3 KHEntgG — Grundlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khentgg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KHEntgG — Grundlagen

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.



ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

1a.



ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

2.



eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3.



Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3a.



ein Pflegebudget nach § 6a,

3b.



ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,

4.



Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5.



Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und

6.



ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

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— Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
