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title: "§ 6 KHBV — Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KHBV — Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.

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— Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
