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title: "§ 3 KHBV — Buchführung, Inventar"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/khbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KHBV — Buchführung, Inventar

Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.

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— Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
