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title: "§ 87 KGSG — Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kgsg/87"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 87 KGSG — Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
