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title: "§ 64 KGSG — Kosten der behördlichen Sicherstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kgsg/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 64 KGSG — Kosten der behördlichen Sicherstellung

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.

## Fußnoten

(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)

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— Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
