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title: "§ 59 KGSG — Rückgabeersuchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kgsg/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 59 KGSG — Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1.



den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder

2.



Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.

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— Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
