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title: "§ 9 KfzSTFPrV — System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfzstfprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 KfzSTFPrV — System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe

(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.



Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

2.



eine Baugruppe instand setzen oder

3.



die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
