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title: "§ 6 KfzSTFPrV — Form und Ablauf der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfzstfprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KfzSTFPrV — Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.



ein Fachgespräch nach § 8 und

3.



eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
