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title: "§ 10 KfzHV — Antragstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfzhv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KfzHV — Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

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— Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
