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title: "§ 4 Kfz-EEV — Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfz-eev/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfz-eev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 Kfz-EEV — Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei

1.



die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.



den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,

3.



den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und

4.



den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,jährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.

(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.

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— Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfz-eev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
