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title: "§ 15 KfSachvV — Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfsachvv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 KfSachvV — Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.

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— Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
