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title: "§ 15 KfSachvG — Zuständigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfsachvg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 KfSachvG — Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.



die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

2.



die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);

3.



die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

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— Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
