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title: "§ 1 KflDiAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfldiausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfldiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KflDiAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.



Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,

2.



(weggefallen)

3.



Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau werden staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfldiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
