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title: "§ 23 KFBauMechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kfbaumechausbv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfbaumechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 23 KFBauMechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







Arbeitsauftragmit 20 Prozent,

2.







Auftragsplanungmit 10 Prozent,

3.







Kundenauftragmit 40 Prozent,

4.







Karosserie- und Fahrzeugbautechnikmit 20 Prozent 

sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24, wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfbaumechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
