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title: "§ 2 KernbrStG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kernbrstg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KernbrStG — Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1.



Kernbrennstoff:

a)



Plutonium 239 und Plutonium 241,

b)



Uran 233 und Uran 235,auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;

2.



Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;

3.



Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;

4.



Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;

5.



Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;

6.



Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.

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— Kernbrennstoffsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
