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title: "§ 10 KernbrStG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kernbrstg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KernbrStG — Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2.



entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder

4.



entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

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— Kernbrennstoffsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
