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title: "§ 19 KerIndAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kerindausbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kerindausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 19 KerIndAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kerindausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
