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title: "Anlage 2 KEPKfmAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kepkfmausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kepkfmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage 2 KEPKfmAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-,
Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und
Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 877 - 878)

























1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1



Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

6.1



Sendungsbearbeitung, Lernziel a,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1



Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,

2.2



Informations- und Kommunikationssysteme,

4.2



Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,

6.1



Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4



Umweltschutz,

3.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

3.2



Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,

6.1



Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,

8.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,zu vermitteln.

























2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,

4.1



Dienstleistungsangebot, Lernziel a,

5.3



Verkauf, Lernziele a und b,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1



Arbeitsplanung, Lernziel c,

4.2



Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,

4.3



Qualitätssicherung,

6.2



Disposition, Lernziele a bis g,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

4.1



Dienstleistungsangebot, Lernziel b,

4.2



Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,

5.2



Verkaufsförderung, Lernziel a,

5.4



Kundenpflege,

6.1



Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,

8.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.1



Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,fortzuführen.

























3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

7.



Personalwirtschaftzu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1



Arbeitsplanung, Lernziel e,

3.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,

4.1



Dienstleistungsangebot, Lernziel c,

5.1



Märkte, Zielgruppen,

5.2



Verkaufsförderung, Lernziele b und c,

5.3



Verkauf, Lernziele c und d,

6.2



Disposition, Lernziele h bis k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,

8.2



Kosten- und Leistungsrechnung,

8.3



Controllingzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,fortzuführen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kepkfmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
