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title: "§ 8 KDVG — Vertretung bei der Anhörung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kdvg_2003/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 KDVG — Vertretung bei der Anhörung

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.

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— Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
