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title: "§ 1 KDVG — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kdvg_2003/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 KDVG — Grundsatz

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

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— Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
