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title: "§ 8 KDAV — Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kdav/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kdav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 KDAV — Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

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— Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
